Die theoretisch beworbene Internetgeschwindigkeit eines Anbieters kann unter Umständen von der tatsächlich verfügbaren Geschwindigkeit bei Ihnen zu Hause abweichen. So kann die Internetgeschwindigkeit durch Störungen des WLAN-Signals eingeschränkt sein. Auch Router und andere Hardware von minderer Qualität können eine Verlangsamung der Internetleistung verursachen. Oft liegt es aber auch am Anbieter, der die beworbene Geschwindigkeit nicht liefern kann. Bis zu einem bestimmten Maß ist das völlig normal und muss auch so akzeptiert werden.
Um herauszufinden, welche Mindestgeschwindigkeit vom Anbieter im gewünschten Tarif garantiert wird, sollen Sie in das jeweilige Produktinformationsblatt sehen. Hier sind neben der beworbenen maximalen Geschwindigkeit auch die normalerweise zur Verfügung stehende und minimale Geschwindigkeit aufgeführt.
Grundsätzlich gilt, dass Sie nur die Internetgeschwindigkeit zahlen müssen, die Ihnen auch tatsächlich zur Verfügung steht. In diesem Fall greift § 57 Abs. 4 Satz 2 TKG. Sie dürfen für den vertraglich vereinbarten Preis demnach eine Minderung vornehmen. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis der vertraglich zugesicherten Mindestgeschwindigkeit und tatsächlich verfügbaren Internetgeschwindigkeit. Sollte ein Anbieter die von Ihnen gebuchte Geschwindigkeit tatsächlich nicht liefern können, haben Sie bei zu geringer Internetleistung das Recht auf Nachbesserung.
Anders sieht es aus, wenn Tarife mit höheren Geschwindigkeiten an Ihrer Wohnadresse nicht verfügbar sind. In diesem Fall ist empfehlenswert zu prüfen, ob ggf. eine andere Anschlussart für Sie infrage kommt.