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Internet mit Nachbarn teilen: Das ist erlaubt

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In Wohngemeinschaften und bei eng miteinander befreundeten Nachbarn gibt es immer wieder Fragen rund um den Internetanschluss: Ist es erlaubt, den Internetanschluss zu teilen oder das Internet vom Nachbarn zu nutzen? Ist die Nutzung eines Internetanschlusses in zwei Haushalten möglich? Dieser Ratgeber beantwortet Ihnen die grundlegenden Fragen zum Thema WLAN-Sharing und bietet Tipps für die beste Umsetzung.

Geteilter Internetanschluss: gemeinsamer Vertrag mit Dritten?

Im Normalfall ist ein Internetanschluss pro Wohnung ausreichend. Das gilt auch für Wohnungen von Lebensgemeinschaften, Familien und Wohngemeinschaften. Die Basis dieses Anschlusses ist der gewählte Tarif bei einem Internetanbieter. In der Theorie versuchen einige Anbieter eine sogenannte Drittnutzung zu untersagen. Für Sie als Privatkunde bedeutet dies: Das Teilen des Anschlusses und damit das WLAN-Sharing sind per Nutzungsbedingungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Möchten Sie rechtlich sicher gehen, sollten Sie das Kleingedruckte Ihres Internetvertrags genau lesen. Einige Anbieter verbieten die Drittnutzung generell, andere für Bereiche außerhalb der eigenen Wohnung. Einige erlauben die Drittnutzung sogar, verbieten Ihnen dabei aber, einen finanziellen Ausgleich von den Mitnutzern zu fordern.

In der Praxis haben die Internetanbieter jedoch geringe Chancen, die Drittnutzung ohne extremen Aufwand zu prüfen und einen Missbrauch zu beweisen. Gelingt dies dennoch, droht wenigstens die Kündigung des Anschlusses. Ggf. kommt noch eine Schadensersatzforderung hinzu.

WLAN teilen: Gefahren durch einen geteilten Internetanschluss

Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber bei geteilten Anschlüssen für alle ggf. vorkommenden Rechtsverstöße. Daher sollten Sie Ihren Anschluss bzw. sein WLAN mit einem selbst kreierten, sicheren Passwort absichern. Das hält auch ungebetene Gastsurfer fern. Denn während das Mitbenutzen eines ungeschützten Internetanschlusses bzw. WLAN nicht strafbar ist, drohen beim Einhacken in ein geschütztes Netzwerk harte Sanktionen.

Haben Sie Ihr WLAN gesichert und erlauben Sie Freunden, Mitbewohnern oder Nachbarn das Surfen über Ihren Anschluss, müssen Sie diesen Ihr Passwort weitergeben. Hier droht eine Gefahr, die vielen Nutzern nicht klar ist: Sobald ein berechtigter oder unberechtigter Dritter in das WLAN einloggt, kann dieser grundsätzlich bei entsprechenden Kenntnissen den gesamten Datenverkehr auslesen. Da die meisten Internetaktionen unverschlüsselt übertragen werden, kann der zuvor freundliche Nachbar oder Mitbewohner Ihre persönlichen Daten, vertrauensvollen Mails oder sogar Passwörter umleiten und mitlesen. Prinzipiell kann er sich sogar über das WLAN Zugriff auf Ihren Rechner verschaffen sowie bewusst oder unbewusst Viren und Trojaner einschleusen.

WLAN zum teilen einrichten

Entscheiden Sie sich dennoch dazu, Ihren Internetanschluss zu teilen, sollten Sie einige Punkte beachten. Grundsätzlich sollten Sie WLAN-Sharing nur in Netzwerken mit einem sicheren Passwort erlauben und dieses Passwort restriktiv weitergeben. Sollen Freunde vorübergehend Ihren Anschluss mitbenutzen können, ist die Funktion eines "Gastzugangs" ideal, den einige WLAN-Router zur Verfügung stellen.

Belehren Sie alle Nutzer Ihres Anschlusses unter Zeugen, keine Rechtsverstöße zu begehen. Ideal ist eine schriftliche Fassung, die Sie sich unterschreiben lassen. Das schützt Sie weitgehend vor Abmahnungen und Strafen bei Verstößen Ihrer Mitbenutzer.

Ist das WLAN in einem größeren Gebäude errichtet oder soll es über mehrere Wohnungen gehen, kommt es schnell zu Reichweitenproblemen. Setzen Sie in diesem Fall LAN-Kabel, Repeater sowie ggf. Powerline-Adapter ein. Denken Sie auch hier an die Absicherung nach außen.
Vergeben Sie MAC-Adressen, sodass sich Nutzer nur mit vorab definierten Geräten in das Netzwerk einwählen können. Erwarten Sie eine Kostenbeteiligung, sollten Sie diese Regelung im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Anbieters mit Ihren Mitnutzern schriftlich fixieren.

Rechtliche Grundlagen: So entscheiden die Gerichte

Beim WLAN-Sharing unterliegen Sie der Gefahr der Störerhaftung. Wenn Ihre Mitnutzer Urheberrechtsverstöße begehen, unerlaubtes Filesharing betreiben oder im Internet andere Nutzer betrügen, fällt dies auf den Anschlussinhaber zurück. Die Rechtsprechung ist inzwischen durch mehrere höchstrichterliche Urteile sehr konkret, wann Sie als Anschlussinhaber haften und wann nicht. Dabei gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Wichtig für sie sind die folgenden drei Punkte:

  1. Das Standardpasswort des Routers ist als Absicherung nach außen nicht ausreichend. Sie sind verpflichtet, ein eigenes, sicheres Passwort zu setzen (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 121/08 vom 12.05.2010).
  2. Im Falle eines Verstoßes über Ihren Anschluss, haften Sie dann nicht automatisch, wenn auch andere Personen Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. In diesem Fall sollten Sie grundsätzlich eine Belehrung der Personen (Nachbarn, Freunde, Mitbewohner) nachweisen können, sofern dies zumutbar war (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15). Hinweis: Die Rechtsprechung geht inzwischen sogar davon aus, dass eine Belehrung ohne konkreten Anlass unüblich wäre.
  3. Außerdem müssen Sie sich an der Aufklärung des Falles im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht beteiligen. Dazu reicht es aus, alle Zugangsberechtigten aufzuzählen. Auf den tatsächlichen Täter müssen Sie dabei nicht explizit hinweisen, auch wenn Sie diesen kennen sollten. Dieser Punkt gilt auch innerhalb von Familien.

Info: Diese drei Punkte sind der aktuelle Stand der Rechtsprechung. Sollten Sie sich für WLAN-Sharing mit Mitbewohnern oder Nachbarn entscheiden, können Sie einer möglichen Abmahnung ruhig entgegensehen - sofern Sie selbst unschuldig sind. Ziehen Sie jedoch bei einer Abmahnung wegen eines Rechtsverstoßes unbedingt einen mit dem Thema vertrauten Anwalt hinzu, um Schaden durch eine fehlerhafte Reaktion zu vermeiden.

Alternative Freifunk?

Eine Alternative zum WLAN-Sharing kann Freifunk sein. Dabei stellen Sie Ihren Internetanschluss als WLAN-Hotspot der Allgemeinheit zur Verfügung. Beachten Sie dabei die Gefahren durch unverschlüsselte Datenströme. Außerdem gelten spezielle rechtliche Anforderungen, da Sie Freifunk als öffentlichen WLAN-Hotspot einrichten.

Nach einer Gesetzesänderung werden Freifunk-Anbieter zukünftig rechtlich als sogenannter Accessprovider eingestuft. Damit haften Sie generell nicht mehr für Verstöße Dritter, die über Ihren Anschluss stattfinden. Das hatte zuvor bereits der Europäische Gerichtshof entschieden. Einen Haken hat das neue Gesetz jedoch: Rechteinhaber und andere Dritte haben Ihnen gegenüber bei Rechtsverstößen einen Unterlassungsanspruch. Diesen fordern Anwälte grundsätzlich per Abmahnung ein, sodass ggf. Kosten entstehen können. Eine Alternative für ein geschlossenes WLAN mit Nachbarn ist Freifunk daher in den meisten Fällen nicht.

Internet teilen? Ja, aber …

Es gibt eine Reihe von triftigen Gründen, die gegen das Teilen und das gemeinsame Nutzen eines Internetanschlusses sprechen. Wenn Sie technische und rechtliche Vorkehrungen treffen und es die Nutzungsbedingungen Ihres Anbieters erlauben, ist WLAN-Sharing eine Option. Innerhalb einer Familie oder WG ist diese Form des gemeinschaftlichen Surfens ohnehin faktischer Standard. Grundsätzlich können Sie sich unter diesen Voraussetzungen den Anschluss auch mit Nachbarn teilen. Diese sollten Sie aber gut kennen. Denn letztlich fallen alle Rechtsverstößt und Kosten - zumindest zunächst - auf Sie zurück.

Geschrieben von
Michael Weber
Michael ist freier Journalist, hat Sozialwissenschaften studiert und war als Redakteur und Pressereferent tätig. Das Thema Telekommunikation bearbeitet er seit 2014. Seine Fachkenntnisse fließen in die Entwicklung der Inhalte von DSLVergleich.net ein.
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